Gremien

Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz setzt sich aus allen LehrerInnen sowie Schüler- und ElternvertreterInnen zusammen. Die Eltern dürfen am Gymnasium Syke 18 Vertreter in die Gesamtkonferenz entsenden. Diese findet mindestens zweimal jährlich in der Regel nachmittags statt. Die rechtliche Grundlage bildet § 34 NschG, weitergehende Informationen finden sich in den §§ 32ff NschG.

In der Gesamtkonferenz wirken die LehrerInnen, SchülerInnen und Eltern der Schule in pädagogischen Angelegenheiten zusammen. Die Gesamtkonferenz entscheidet z. B. über das Schulprogramm, über die Schulordnung, über Grundsätze für Leistungsbewertung, Beurteilung, Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung, Unterrichtsverteilung und Stundenpläne. Der / die SchulleiterIn unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

Schulvorstand

Am Gymnasium Syke bildet sich der Schulvorstand aus 8 LehrerInnen, 4 SchülervertreterInnen und 4 ElternvertreterInnen. Die Aufgaben ergeben sich aus § 38a NschG. Die rechtliche Grundlage bilden § 38a-c NschG, weitergehende Informationen finden sich in den §§ 32ff.

Fachkonferenzen

Die Fachkonferenzen finden mindestens einmal jährlich, bei Bedarf auch häufiger statt. Sie setzen sich aus den Fachlehrern, Schülervertretern und je nach Größe der Fachkonferenz bis zu 3 Elternvertretern zusammen. Die rechtliche Grundlage bildet § 35 NSchG, weitergehende Informationen finden sich in den §§ 32ff NschG.

Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, wie z.B. die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (Kerncurricula), die Einführung von Schulbüchern oder Hilfsmitteln (z. B. Taschenrechner).

Kreiselternrat

Das Gymnasium Syke entsendet zwei Deligierte, die sich zur Wahl des Kreiselternrates stellen. Die Aufgaben und die aktuellen Ansprechpartner sind auf der Webseite des Kreiselternrates des Landkreises Diepholz zu finden. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 97 bis 99 NschG.

Stadtelternrat

Dem Stadtelternrat gehört je 1 Mitglied aus jedem Schulelternrat in der Gemeinde/Stadt an und berät Themen, die für die Schulen des Stadtgebietes von besonderer Bedeutung sind. VertreterInnen des Stadtelternrates nehmen an den Schulausschusssitzungen der Gemeinde/Stadt teil, in dem sie Rede-, Antrags-, Informations- und Stimmrecht besitzen. Die rechtliche Grundlage bilden die§§ 97 bis 99 NschG.